Zwar seien die drei Streifen als eingetragene Marke geschützt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.02.2005)
Ausnahmen vom Prioritätsprinzip gelten, wenn der spätere Anmelder über einen bekannten Namen mit überragender Verkehrsgeltung verfügt oder er den Namen bereits vor der Registrierung der gleich lautenden Domain als eingetragene Marke hat schützen lassen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 28.04.2001)