Der Gesichtspunkt der Beweisnot, der beim Anscheinsbeweis häufig auftritt (vgl. Kollhosser, AcP 165-[1965], 62) kann jedoch ebensowenig wie die hier nicht zu verkennende Beweisnähe der Bekl. die Annahme von Erfahrungssätzen entbehrl. machen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Weitere rechtl. Transformationsakte sind danach entbehrl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)