Dem habe das Völkerrecht nicht entgegengestanden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.12.2004)
Dies sei aber unerheblich, weil jedenfalls der Teilbetrag von 17670 DM fällig gewesen sei. Der Fälligkeit der Werklohnrate habe nicht entgegengestanden, daß die Gußformen 6 bis 8 noch ausgestanden hätten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)