Die Verzichtsabrede im Ehevertrag vom 22. 11. 1985 sei jedoch nach dessen aus seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter sittenwidrig und damit nichtig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
1. Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung entgegen dem aus Ihrem Artikel zu entnehmenden Eindruck gerade nicht für rechtmäßig befunden.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 18.05.2005)