entschuldbarem

  1. Soweit sie meint, der Personalleiter W. habe sich in entschuldbarem Rechtsirrtum befunden, enthalten die das verneinenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die in Übereinstimmung mit der Rechtspr. des BAG stehen, keinen Rechtsfehler. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)