ergehenden

  1. Die regelmäßige Gesamtausbildungsdauer von Auszubildenden wird in den aufgrund des § 25 BBiG ergehenden Rechtsverordnungen festgelegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Auf die im Verordnungswege ergehenden Entscheidungen der Polit-Bürokraten in Brüssel, die erst recht nicht von den ihnen unterworfenen Völkern Europas beeinflußt werden können, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. ( Quelle: Junge Freiheit 1999)