Die regelmäßige Gesamtausbildungsdauer von Auszubildenden wird in den aufgrund des § 25 BBiG ergehenden Rechtsverordnungen festgelegt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auf die im Verordnungswege ergehenden Entscheidungen der Polit-Bürokraten in Brüssel, die erst recht nicht von den ihnen unterworfenen Völkern Europas beeinflußt werden können, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.
( Quelle: Junge Freiheit 1999)