Wer Leben oder Eigentum Dritter beschützt, übt eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit aus - auch wenn er unbewaffnet arbeitet.
( Quelle: Die Welt Online vom 30.07.2004)
Eine nach 34 c Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit wird nicht ausgeübt.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)