Es gibt Gerichtsurteile, die Kosten für den Außendienst als "nicht erstattungsfähig" bezeichnen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Diese Kosten sind deshalb aus einer eigenen Ersatzberechtigung der Ehefrau erstattungsfähig, weil sie ihrerseits einen entsprechenden, unterhaltsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kl. hat (§ 11 StrEG; vgl. Meyer, JurBüro 1976, 147 (149)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Schätzungen zufolge wären noch etwa die Hälfte der rund 40 000 Präparate erstattungsfähig.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.04.2003)