ersteheliche

  1. Der Kl. ist der ersteheliche Sohn und aufgrund Erbvertrags seiner Eltern alleiniger Vertragserbe des 1988 verstorbenen Erblassers. Die Bekl. war seit 1966 mit dem Erblasser in dessen zweiter Ehe verheiratet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)