Das Oberlandesgericht hob damit das viel kritisierte Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf.
( Quelle: DIE WELT 2000)
Er machte deutlich, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Revisionsverfahren beim BGH nur eingeschränkt überprüfbar sei.
( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 10.06.2005)