Grundsätzlich ist jedes - auch kurzfristiges Verbringen von geförderten Wirtschaftsgütern außerhalb des Fördergebiets - förderschädlich. Das gilt sowohl für die Zulage, den Zuschuß als auch für die Sonderabschreibung nach dem FörderGG (12).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)