für den Fall

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  1. Denn selbstverständlich muß eine gute Verwaltung für den Fall vorbereitet sein, daß sich die Aufgabenverteilung zwischen Bonn und Berlin ändern sollte. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  2. In Afghanistan haben sich westliche Diplomaten vergeblich um ein Treffen mit dem Oberrichter bemüht, der für den Fall der angeklagten ausländischen humanitären Helfer zuständig ist. ( Quelle: Die Welt 2001)
  3. Y2K Advantage ist so gestaltet, daß das Produkt in Verbindung mit einem terrestrischen Netzwerk funktioniert, um Backups für den Fall des Ausfalls von einer oder mehreren Fernzugriffslokationen in einem Wide-Area Network (WAN) herzustellen. ( Quelle: OTS-Newsticker)
  4. Erstmals schlossen die Taliban eine Auslieferung bin Ladens für den Fall nicht aus, daß es Beweise für seine Beteiligung an den Anschlägen gibt. ( Quelle: Junge Welt vom 13.09.2001)
  5. In der Schlussresolution einigten sich die Mitgliedsländer zwar darauf, binnen eines Jahres Fangkriterien für den Fall zu erarbeiten, dass das kommerzielle Fangverbot aufgehoben wird. ( Quelle: Tagesschau Online vom 23.07.2004)
  6. Er schloß dies am Freitag im NDR für den Fall nicht aus, daß die Ministerpräsidenten der Länder weiterhin die notwendigen Mittel sperren sollten. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  7. Ein Buch für den Fall also, dass dieses Leben, das wahre Leben mit vier, einmal eine kleine Wolke schickt. ( Quelle: Die Zeit (21/2001))
  8. Zudem gebe es für den Fall einer Abgabeverpflichtung die Möglichkeit, die Verbindungen zu den Verbrauchern mittels technischer Lösungen zu überbrücken und so gar nicht erst in die Verlegenheit zu kommen, die kommunalen Netze nutzen zu müssen. ( Quelle: Welt 1995)
  9. Was sich im Fachjargon recht harmlos anhört, heißt im Klartext, daß diese Summe von der Bank vorsorglich zurückgelegt werden muß für den Fall, daß die Kredite von den Schuldnern nicht mehr zurückgezahlt werden können. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  10. Tip: Am besten man vereinbart eine 'modifizierte Zugewinngemeinschaft', das heißt für den Fall der Scheidung gilt die Gütertrennung, für den Erbfall gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
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