Die Auflösung der P-Abteilung gebietet sich Schomburg zufolge schon aus "fürsorgerischen Gründen".
( Quelle: TAZ 1989)
Sie ist eine Verwaltungsmaßnahme, die angewandt wird, wenn ein im Ausland lebender Sozialhilfeempfänger aus fürsorgerischen Gründen nach Deutschland gebracht werden muss.
( Quelle: Die Welt Online vom 04.09.2003)