"Bleiben insofern Lücken, so können diese nicht dadurch gefüllt werden, daß sich das Bundesverfassungsgericht ohne Rücksicht auf einen noch nicht ausgeschöpften fachgerechtlichen Rechtsweg" rund um die Uhr "für vorläufige Entscheidungen bereithält".
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)