Unter einem "tätlichen Angriff" i.S. des § 1 I OEG verstand der Senat bisher ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht (BSGE 59, 46 (47) = NJW 1986, 2663).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Atmosphäre im Büro des Premiers, wo die Befragung stattfand, sei zunehmend gespannter und feindseliger geworden.
( Quelle: Welt 1997)
Die "Washington Post" schrieb, daß Nato-Kommandeure auch über Pläne "zum Einmarsch in Jugoslawien in feindseliger Umgebung" unterrichtet würden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)