De lege ferenda bleibt daher erwägenswert, die wettbewerbsrechtlche Generalklausel im Sinne der Konzeption Schrickers auf ihre wettbewerbliche Zielrichtung zurückzuführen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
De lege ferenda sei eine rechtssatzmäßige Festlegung der geschuldeten Zinsen wünschenswert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)