Der Gesetzgeber ist um so freier, je mehr die Einschränkung sich auf dem Gebiet der bloßen Berufsausübung bewegt, und er ist um so stärker dem Eingriffsverbot unterworfen, je mehr es sich um die freie Berufswahl handelt (BVerfGE 7, 377 (405 ff.)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
ArbG Karlsruhe Truppenvertrag Art. 44; Überleitungsvertrag Art. 2; ArbGG §§ 2 ff. Die Arbeitsgerichte können im Zusammenhang mit Gehaltsklagen Schadenersatzansprüche der alliierten Streitkräfte gegenüber deutschen Arbeitnehmern nachprüfen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das Gespür des Autors für die Probleme der praktischen Rechtsanwendung zeigt sich hier etwa bei der Behandlung der Verjährung als Rechtsfrage, die außerhalb des Geltungsanspruchs der Konvention liegt (Art. 4 CISG; S. 60 ff.).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei der konkreten Fragestellung, ob kirchliche Beamte den Bestechungstatbeständen der §§ 331 ff. StGB unterfallen, wäre überdies dem durch diese Vorschriften geschützten Rechtsgut besondere Beachtung zu schenken.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch alle anderen Passivgeschäfte lassen sich in ECU abwickeln (§ 2 ff. SpkVO).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Er fordert die Einführung eines Beratungsrechtsschutzes im Rahmen der Rechtsschutzversicherung und entwickelt hierfür Modelle (S. 208 ff.).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die beiden Chefideologen wirkten demnach nicht bloß schulbildend, sondern sorgten auch für die Unruhe, die sich 1967 ff. an den Universitäten ausbreitete, und wohin das führte, weiß man ja.
( Quelle: Die Zeit 1996)
Nach der Zeitschrift "Bauberufsgenossenschaft" Wuppertal Heft 1, 1974, Seite 8 ff., gibt es verschiedene Durchpressungsverfahren, die alle entweder durch Verdrängung oder durch Bohren die erforderl. Öffnungen im Erdreich schaffen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der auch in der Bezeichnung als "Bank" zum Ausdruck kommende, ambivalente Status der Bundesbank hat den Gesetzgeber bewogen, ihr einerseits alle zentralbanktypischen Kompetenzen einzuräumen (§§ 14 ff. BBankG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)