Dementsprechend führt eine restriktive Auslegung des § 20 Abs. 1a MTV zu dem Ergebnis, daß bei festgestellter Fluguntauglichkeit das Arbeitsverhältnis endet, wenn nicht eine beiden Seiten zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit des fluguntaugl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)