fortwirkenden

  1. Die Erteilung dieser Auskunft ist zur Beseitigung des mit der kreditschädigenden Benennung des Kl. in der sogenannten "Schwarzen Liste" fortwirkenden Zustandes als Quelle künftiger Störungen gem. § 242 BGB geboten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)