fortzuzahlen

  1. Im Grundsatz ist dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer der Lohn fortzuzahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Sportunfalles ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Erhält der Arbeiter Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeiter in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielte Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)