gänzl

  1. Damit würde auf dem Gebiet der Eingruppierung ein gänzl. freier Tarifraum geschaffen, die Angestellten würden in eine ungünstigere Position gebracht, als es die TVParteien in § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 und 5 vorgesehen haben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)