gedächtnisbezogenen

  1. Diese Entlastung wird entwertet, wenn der Anwalt bei der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 236 Nr. 1 ZPO doch wieder an rein gedächtnisbezogenen Möglichkeiten gemessen wird, die Fristversäumnis zu entdecken. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)