Dies verstoße gegen die Grundsätze für gefühlsbetonte Werbung, entschied vor zwei Wochen das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
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Die flüssige Sprache, bisweilen gehoben und beflügelt, gelegentlich indes auch scherzhaft und nicht ganz frei von Vulgarismen, fördert noch die wohl nicht immer beabsichtigte gefühlsbetonte Darstellung der selbsterlebten Situationen.
( Quelle: Kindler Literaturlexikon)