Solche Gratifikationen sind kein Geschenk, sondern ein zusätzliches Entgelt als Anerkennung für geleistete Dienste und als Anreiz für weitere gute Arbeit.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Ist die Zahlung eine Entlohnung für über mehrere Jahre geleistete Dienste, so handelt es sich um einen bereits erdienten Arbeitslohn, auf den Rechtsanspruch besteht, nicht jedoch um eine Abfindung im obigen Sinn.
( Quelle: Steuer 96, UB Media)
Die Weihnachtszuwendung ist aber ein Entgelt für geleistete Dienste bei der arbeitgebenden Firma, der dienstgebenden Krankenkasse usw. Da kann nicht auf den öffentlichen Dienst allgemein, da muß auf die Finanzhoheit abgestellt werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)