Außerdem sei die Ansiedlung eines Teppichhauses aus gemeindlicher Sicht auch nicht notwendig.
( Quelle: Abendblatt vom 03.10.2004)
Die Parteien sind Eigentümer von schräg gegenüberliegenden Grundstücken an einer städtischen Straße, in der ein gemeindlicher Hauptsammelkanal verläuft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)