Bei typischerweise im Ausmaß der Wirkungen beherrschbaren Tötungsmitteln bestimmt nicht der Taterfolg (hier das Verfehlen des eigentlichen Ziels) die Einordnung als gemeingefährliches Mittel.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ihm wird vorgeworfen, mit einer herbeigeführten Gasexplosion als gemeingefährliches Mittel ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen zu haben.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 04.11.2004)