Damit soll einer Aushöhlung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Staatshaftungsanspruchs durch die Mitgliedstaaten, insbesondere durch verfahrensrechtliche Vorgaben, vorgebeugt werden (18).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das wäre gemeinschaftsrechtlich völlig in Ordnung.
( Quelle: Tagesspiegel 2000)