gemeinschaftsrechtlich

  1. Damit soll einer Aushöhlung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Staatshaftungsanspruchs durch die Mitgliedstaaten, insbesondere durch verfahrensrechtliche Vorgaben, vorgebeugt werden (18). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das wäre gemeinschaftsrechtlich völlig in Ordnung. ( Quelle: Tagesspiegel 2000)