genehmigungsbedürftige

  1. Gegenstand: Der Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art einschließlich von Wertpapieren; ausgenommen sind genehmigungsbedürftige Geschäfte, insbesondere genehmigungsbedürftige Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)
  2. Gegenstand: Der Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art einschließlich von Wertpapieren; ausgenommen sind genehmigungsbedürftige Geschäfte, insbesondere genehmigungsbedürftige Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)
  3. Dabei handelt es sich nicht um solche per "Nachweisverfahren" abzuhakenden, sondern um genehmigungsbedürftige Nachrüstmaßnahmen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)