Bei der Benotung seiner Hausarbeit seien eklatante Korrekturfehler unterlaufen, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen stünden und deshalb im gerichtl. Verfahren nachgeprüft werden müßten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Arbeitnehmer kann nicht zugleich auf den Schutz kündigungsrechtlicher Vorschriften (§ 2 KSchG) und den Schutz durch gerichtl. Ermessenskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB verzichten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Damit ist aber notwendig auch verbunden, daß das BetrRMitglied berechtigt ist, die erforderl. gerichtl. Verfahren zur Kontrolle von BetrRBeschlüssen einzuleiten, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Rechtswirksamkeit bestehen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)