Auch insoweit trägt der BGH den Besonderheiten des Veröffentlichungswesens hinreichend Rechnung, da - abgesehen von den für die gerichtsinternen Nachschlagewerke verfaßten Leitsätzen - vielfach die Leitsatzabfassung nachträglich geschieht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Eine weitere Verlängerungswoche gebe es nur bei vorwiegend gerichtsinternen "schwerwiegenden Gründen".
( Quelle: TAZ 1993)