gesamthänderischen

  1. Entsprechendes gilt bei Abtretung eines Anspruchs auf den Gewinnanteil einer Peronengesellschaft, der im wesentlichen auf der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch die Gesellschafter in der gesamthänderischen Verbundenheit beruht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)