Es gilt eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer in Betracht kommender GVO-Anbauer.
( Quelle: Neues Deutschland vom 16.01.2004)
TV Hamburg bei Haftungsansprüchen aus positiver Vertragsverletzung weder eine gesamtschuldnerische noch eine gesamthänderische Haftung der Akkordteilnehmer.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)