gesetzl

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  1. Der tatsächl. Bedarf für die Anerkennung solcher Innenrechtsbeziehungen und damit für einen Organstreit erscheint jedoch fraglich. Bei der Ausweitung der Parteifähigkeit über die gesetzl. vorgesehenen Ausnahmen hinaus ist Zurückhaltung geboten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Dem gegenüber ist jedoch das Gericht offenbar davon ausgegangen, daß § 409 BGB die Berücksichtigung gesetzl. Einschränkungen verhindert, was ihre Wirkung gegenüber dem debitor cessus anlangt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Ein gesetzl. Konzernarbeitsverhältnis im Rahmen des § 1 KSchG 1969 hat das BAG in der Zwischenzeit mit Recht abgelehnt, wenn keine besonderen Vertragsgestaltungen vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Schließl. wird über die gesetzl. Zuständigkeitsfestlegung auch der zur Entscheidung berufene Richter näher bestimmt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Auch die Freiheit, die gesetzl. Schuldvertragstypen inhaltl. näher ausgestalten zu dürfen, berechtigt nicht zu einer solchen Rechtstypenverfälschung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Auch wenn sie unrichtig gehandelt haben, ohne daß sie ein Verschulden trifft, müßte der Versicherungsschutz der gesetzl. Unfallversicherung eingreifen, da dieser Schutz auch hier nicht ein schuldhaftes Handeln des Schadenverursachers voraussetzt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Grenze gesetzt, die weder gesetzl. noch rechtsethisch begründbar ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Die Voraussetzungen für einen gesetzl. Forderungserwerb nach § 426 Abs. 2 BGB lagen nicht vor. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Sinn dieser gesetzl. Regelung ist es, auf die Beschäftigungslage abzustellen, die im allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist, während die zufällige tatsächl. Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs unbeachtl. sein soll. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Dieser Anspruch - so hat sie vorgetragen - sei sowohl nach gesetzl. Bestimmungen wie aus dem Vertretervertrag der Parteien begründet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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