Bei vermieteten Einfamilienhäusern, die verkauft werden, besteht nur die gesetzliche Kündigungsfrist zwischen drei und zwölf Monaten, je nach Mietdauer.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Macht der Vermieter von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist, die einzuhalten ist, jeweils um drei Monate.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 26.03.2005)