Für diesen Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Freiheitsphäre gebe es jedoch "keinerlei Rechtfertigungsgründe".
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
So sei die Bestimmung gemäß der grundrechtlich garantierten Religionsfreiheit des Metzgers und seiner Kunden auszulegen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 20.02.2004)
Da nämlich die "Grundversorgung" mit Information sicher gewährleistet sei, bestehe zu Lasten anderer grundrechtlich geschützter Güter kein Anspruch auf eine "optimale Versorgung" mit Informationen in der Muttersprache.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)