Als den Versicherungsschutz einschränkende Obliegenheitsregelung ist sie ebenso wie Deckungsausschlußklauseln und haftungsausschließende Ausnahmetatbestände nach Auffassung des BGH eng auszulegen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Daß haftungsausschließende oder -beschränkende Klauseln in vorformulierten Mandatsbedingungen in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Anwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen unwirksam sind, ergibt sich aus dem Gesetz:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)