handgreifliches

  1. Unter einem "tätlichen Angriff" i.S. des § 1 I OEG verstand der Senat bisher ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht (BSGE 59, 46 (47) = NJW 1986, 2663). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)