Pikanterweise haben mehrere Zivilgerichte bei Unterhaltsklagen gegen Abgeordnete sich nicht gescheut, Teile der ihnen zu hoch erscheinenden Kostenpauschale einfach als Bemessungsgrundlage dem steuerpflichtigen Einkommen der Beklagten hinzuzurechnen.
( Quelle: Welt 1997)
Anton Röhrl wandte sich dagegen, das Trinkgeld zum steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)