hoheitl

  1. Weiter kann auch Art. 34 GG mit seiner Enthaftung der Beamten gegenüber dem geschädigten Dritten im hoheitl. Bereich keine Leitbildfunktion für die Arbeitnehmeraußenhaftung beigemessen werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Auch dieses Gesetz beschränkte in § 27 über den Bereich der hoheitl. Tätigkeit hinaus die Beamtenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)