Weiter kann auch Art. 34 GG mit seiner Enthaftung der Beamten gegenüber dem geschädigten Dritten im hoheitl. Bereich keine Leitbildfunktion für die Arbeitnehmeraußenhaftung beigemessen werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auch dieses Gesetz beschränkte in § 27 über den Bereich der hoheitl. Tätigkeit hinaus die Beamtenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)