in Übereinstimmung mit den Regeln

  1. Vernünftigerweise kann die Öffentlichkeit nur verlangen, daß die amtliche Person in Übereinstimmung mit den Regeln handelt, die vom öffentlichen Gesetzgeber und von der öffentlichen Moral für das Amt selber festgelegt worden sind. ( Quelle: Die Zeit (40/1998))