Dieses italienische Recht, und nicht das reine Recht der Digesten oder des Corpus juris, ist in Deutschland reziptiert worden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die von Berkemann in der Festschrift für Wolfgang Zeidler aufgeworfene Frage, ob die interpretatio juris doctrinalis erfüllbar sei (29), sei auch an dieser Stelle gestellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)