Seit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber dazu die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine vorliegende Schwerbehinderung bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer berücksichtigen.
( Quelle: Tagesspiegel vom 12.09.2005)
Offen bleibt, ob das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn es sich bei dem kündigenden Kreditinstitut um eine Privatbank und nicht um eine Anstalt öffentlichen Rechts gehandelt hätte.
( Quelle: Tagesspiegel vom 13.03.2003)