Der Kl., der sich mit der am 7. 10. 1982 erhobenen Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wendet, hat ausgeführt, dem Betriebsrat seien die kündigungsrelevanten Umstände und Vorgänge nicht in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt worden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)