künstliche Ernährung

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  1. Wenn der Betroffene es wünscht, könne der Arzt auf Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens - etwa die künstliche Ernährung über eine Magensonde - verzichten oder diese abbrechen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 06.05.2004)
  2. Straffrei bleibt hingegen, wer passive Sterbehilfe leistet, also bei Patienten in "unmittelbarer Todesnähe" auf deren Wunsch etwa die Beatmungsmaschine abstellt oder die künstliche Ernährung stoppt. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  3. Aber die, die in einer ähnlichen Situation sind, die aber ohne künstliche Ernährung und Beatmung leben können, dürfen ihren Tod nicht beschleunigen, indem sie ärztlich verschriebene, tödlich wirkende Medikamente nehmen." ( Quelle: TAZ 1997)
  4. Walter K. sterbe schließlich nicht, sondern brauche nur künstliche Ernährung. ( Quelle: Die Zeit (17/2001))
  5. Dagegen zählt das BÄK- Papier die "künstliche Ernährung", zu der die medizinische Fachliteratur auch Ernährung per Magensonde rechnet, ausdrücklich nicht zu jener "Basishilfe", die keinem unheilbar Kranken verweigert werden darf. ( Quelle: TAZ 1997)
  6. "Eine sehr gute Entscheidung ganz im Sinne der Patienten, die auf eine künstliche Ernährung angewiesen sind", sagte der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin, Berthold Koletzko, der Zeitung. ( Quelle: Tagesschau vom 25.04.2005)
  7. Zuvor war die künstliche Ernährung der 41jährigen nach zwei weiteren Gerichtsentscheidungen nicht wieder aufgenommen worden. ( Quelle: Die Welt vom 01.04.2005)
  8. Die künstliche Ernährung sicherte nur das Bestehen, ja, die Entwicklung einer offiziell-institutionalisierten Kultur. ( Quelle: Welt 1995)
  9. Der Entwurf sah vor, die Kostenerstattung für künstliche Ernährung bei Krebspatienten, Demenzkranken und behinderten Kindern einzuschränken. ( Quelle: Tagesspiegel vom 26.04.2005)
  10. Wie ausführlich berichtet, ist Peter K. seit einem Selbstmordversuch 1998 ohne Bewusstsein und wird nur durch künstliche Ernährung in einem Pflegeheim am Leben gehalten. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.02.2003)
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