kalenderjahrunabhängig

  1. Auch wenn die pauschale Lohnsteuer i. S. von § 40 I 1 Nr. 2 EStG von der Lohnsteuer der Arbeitnehmer abgeleitet sei, entstehe sie erst im Zeitpunkt der Pauschalierung kalenderjahrunabhängig als Steuer des Arbeitgebers (160). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)