kindbedingten

  1. Nach Abzug der kindbedingten Steuerermäßigung nach § 34f EStG - Baukindergeld - von 1200 DM wurde die Einkommensteuer auf 2506 DM und die Kirchensteuer auf 117,54 DM festgesetzt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)