Die Vorschrift ging von der rechtstheoretischen Prämisse kollidierender Pflichtenstatute aus und rechtfertigte pflichtwidriges Handeln desjenigen, der in Erfüllung anderer Pflichten noch größeren Schaden zu verhüten half.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Grundproblem kollidierender Interessen im Aktienresearch wird so allerdings nicht gelöst.
( Quelle: Die Welt Online vom 24.05.2002)