kollisionsträchtig

  1. Nun ist des weiteren festzustellen, daß, worauf andernorts bereits hingewiesen wurde, (vgl. Hanau, aaO, S. 258), das Betätigungsrecht der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder besonders kollisionsträchtig ist, weil es vornehmlich in der betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)