Es kann hier dahinstehen, ob es sich dabei nur um eine "Konkretisierung" des Leistungsgegenstandes handelt oder insoweit eine konkludente Vereinbarung vorliegt oder aber bereits darin die Ausübung eines arbeitsvertragl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dann stellt sich die Frage, ob und ggf. welche (ggf. konkludente) Kausalvereinbarung dieser objektiv unentgeltlichen Zuwendung zugrundeliegt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)