konkursrechtlich

  1. Eine derartige Vereinbarung kommt einer Sicherungsabtretung gleich. Diese gewährt dem Zessionar im Konkurs das Recht auf abgesonderte Befriedigung; der zur Sicherung abgetretene Anspruch ist konkursrechtlich Massebestandteil. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)